Aufnahmekriterien
Rechtliche Voraussetzung für eine Aufnahme ist die gerichtliche Anordnung einer Massnahme nach Art. 15/16 JStG oder nach Art. 61 StGB. In Ergänzung zu Art. 61 StGB kann zusätzlich eine Behandlung psychischer Störungen nach Art. 59 StGB oder eine Suchtbehandlung nach Art. 60 StGB verfügt werden. Das Mindestalter beträgt 17 Jahre.
Zu einem kleinen Teil vollzieht das Massnahmenzentrum Kalchrain auch fürsorgerische Massnahmen und bietet sogenannte Time-Outs von etwa drei Monaten für Partnerinstitutionen an.
In der Regel bewerben sich die Jugendlichen und jungen Erwachsenen um die Durchführung der Massnahme. In einem Aufnahmegespräch klären wir mit der einweisenden Behörde und dem Jugendlichen oder jungen Erwachsenen Auftrag und Durchführung der Massnahme. Dieses Gespräch kann am Aufenthaltsort des Jugendlichen oder jungen Erwachsenen oder am Sitz der Behörde stattfinden.
Weitere Voraussetzungen sind die Kostengutsprache und, falls erforderlich, der abgeschlossene Entzug von Suchtmitteln.